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Vereinssatzung von 2019
des Gesangvereins „Concordia“ 1882 Gelnhaar

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Niddertal-Sängerbundes im Hessischen Sängerbund ist, führt den Namen „Gesangverein Concordia 1882 Gelnhaar“ (Stadtteil von Ortenberg/Hessen). Der Verein wurde am 01.07.1882 gegründet.

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§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Kerntätigkeit Chorgesang. Der Verein hält regelmäßige Chorproben ab, veranstaltet u.a. Liederabende und Konzerte und stellt sich mit dem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein betrachtet seine Tätigkeit als gemeinnützig im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

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§3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Zum Ehrenmitglied kann jedes Mitglied ernannt werden, z.B.

  1. singende Mitglieder mit 40-jähriger Sängertätigkeit,

  2. Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben und eine 25-jährige aktive

    Sängertätigkeit im Verein nachweisen können,

  3. fördernde Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben und auf eine 40-jährige

    Mitgliedschaft nachweisen können.

Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.

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§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt

  2. durch Tod

  3. durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied (unter Setzung einer angemessenen Frist) Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist mit Begründung zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist inner-halb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teil zu nehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag pünktlich zu entrichten bzw. einer automatischen Abbuchung vom eigenen Konto zuzustimmen. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

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§6 Datenschutzbestimmungen

1. Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und verarbeitet die personenbezogenen Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

2. Der Verein verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.

3. Folgende personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet der Verein:

  • Name, Vorname und Anschrift

  • Bankverbindung für den Lastschrifteinzug

  • Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail

  • Adresse

  • Geschlecht

  • Geburtsdatum

  • Eintrittsdatum

  • Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

  • Funktion(en) im Verein

  • Auszeichnungen und Ehrungen

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4. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

5. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter
Ziffer 3. genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband (Niddertal-Sängerbund), den Landesverband (Hessischer Sängerbund) und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

6. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf Anfrage zur Verfügung.

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§7 Verwendung von Finanzmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

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Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand.

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§9Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen bzw. dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemÃ¤ß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse (mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

  3. Wahl des Vorstandes

  4. Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Rechnungsjahr

  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  6. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes

  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  8. Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung

  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jedem sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

Mitglied steht das Recht zu, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen, diese sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

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§10 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand

  2. dem Beirat (Beisitzer), gebildet aus mindestens 4 Mitgliedern.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende

  2. der stellvertretende Vorsitzende

  3. der Schriftführer

  4. der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.

Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

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§11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von 3⁄4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden (mindestens aber die absolute Mehrheit der eingetragenen Mitglieder). Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigen Liquidatoren.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Gelnhaar, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat - zweckgebunden zur Verwendung in der eigenen Gemeinde.

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§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.02.2019 beschlossen worden und am gleichen Tage in Kraft getreten.

 

Der Vorstand

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